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BGBl. I Nr. 10/2012

kundgemacht 16.02.2012 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 121neu
in Kraft ab 01.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 § 121↗RIS↗

Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages

Paragraph 121,

Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass

  1. Ziffer eins
    keiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder
  2. Ziffer 2
    keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote
die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.