Absatz eins,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 10, Absatz eins, 13, Absatz 4 und 5, 14 Absatz 5 und 6, 30 Absatz eins und 9, 32 Absatz 2, 33, Absatz 2, 104, Absatz 5, 117, sowie 123 Absatz 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
BGBl. I Nr. 10/2012
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Änderung der Schwellen- oder Loswerte
Paragraph 16,
- Absatz 2,Sofern die in den Paragraphen 10, Absatz eins und 117 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 68, der Richtlinie 2009/81/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.