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BGBl. I Nr. 110/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2012× zu AMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 1548 § 0↗RIS↗
§ 75lneu
in Kraft ab 15.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 110/2012 § 75l↗RIS↗

Paragraph 75 l,

Nach Prüfung und Beurteilung des regelmäßigen aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln im Hinblick auf ein geändertes Nutzen-Risiko-Verhältnis hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß einer allenfalls bestehenden Gefährdung erforderlichenfalls Auflagen vorzuschreiben oder hat die Zulassung aufzuheben oder sie ruhend zu stellen. Dies gilt auch im Fall einer einheitlichen Beurteilung nach Artikel 107 e, der Richtlinie 2001/83/EG.