Absatz eins,In den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:
- Ziffer einsName sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,
- Ziffer 2die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,
- Ziffer 3Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
- Ziffer 4Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
- Ziffer 5die Rolle(n) sowie besondere Befugnisse oder Eigenschaften des Gesundheitsdiensteanbieters,
- Ziffer 6die eindeutige Kennung (OID) und den symbolischen Bezeichner,
- Ziffer 7die Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
- Ziffer 8die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten erforderlichen Angaben oder die elektronische Adresse, an der diese Angaben aufgefunden werden können,
- Ziffer 9die Angabe, ob es sich um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter handelt,
- Ziffer 10Angaben zur geografischen Lokalisierung des Gesundheitsdiensteanbieters,
- Ziffer 11Angaben über das Leistungsangebot des Gesundheitsdiensteanbieters,
- Ziffer 12die Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowie
- Ziffer 13das Datum der Aufnahme der Daten in den eHVD sowie das Datum der letzten Berichtigung.