Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit kann zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfeldes – ein bundesweites Berichtswesen einrichten, das auf der Basis standardisierter Vorgaben Auskünfte insbesondere über
- Ziffer einsdie Verfügbarkeit von technischer Infrastruktur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur,
- Ziffer 2die Art und den Umfang der eingesetzten gesundheitstelematischen Anwendungen und Verfahren sowie
- Ziffer 3die ökonomischen Rahmenbedingungen der Gesundheitstelematik
ermöglicht.