Absatz eins,Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
BGBl. I Nr. 111/2012
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten
Paragraph 20,
- Absatz 2,Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts Anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter in Verweisregistern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Dies gilt nicht in Fällen in denen ELGA-Teilnehmer/innen der Aufnahme von Verweisen widersprochen haben. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
- Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehn Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Betreibern der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
- Absatz 4,Abweichend von den Absatz 2 und 3 sind Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b
- Ziffer einsohne Aufnahme elektronischer Verweise zentral in ELGA zu speichern sowie
- Ziffer 2ein Jahr ab Abgabe von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen automatisch zu löschen.
- Absatz 5,Elektronische Verweise sind automatisch zu erstellen und haben zu enthalten:
- Ziffer einsDaten, die sich auf den/die ELGA-Teilnehmer/in beziehen:
- Litera adas bPK-GH des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin oder
- Litera blokale Patient/inn/en-Kennungen,
- Ziffer 2Daten, die sich auf den ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter beziehen:
- Litera adie eindeutige Kennung des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters, der für die Aufnahme der ELGA-Gesundheitsdaten verantwortlich ist,
- Litera bdie natürliche Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert hat,
- Ziffer 3Daten, die sich auf die ELGA-Gesundheitsdaten beziehen:
- Litera aden Speicherort der ELGA-Gesundheitsdaten,
- Litera bdie eindeutige Kennung der ELGA-Gesundheitsdaten,
- Litera cDatum und Zeitpunkt der Erstellung der ELGA-Gesundheitsdaten,
- Litera dden Hinweis auf allenfalls frühere Versionen dieser ELGA-Gesundheitsdaten,
- Litera esofern vorhanden, einen strukturierten Hinweis auf die medizinische Bezeichnung der ELGA-Gesundheitsdaten sowie
- Litera fDatum und Zeitpunkt, an dem der elektronische Verweis auf ELGA-Gesundheitsdaten in ein Verweisregister aufgenommen wurde.