Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
BGBl. I Nr. 111/2012
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten
Grundsätze der Datensicherheit
Paragraph 3,
- Absatz 2,Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
- Absatz 3,Die Zulässigkeit Gesundheitsdaten zu verwenden ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
- Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten nur dann weitergeben, wenn
- Ziffer einsdie Weitergabe zu einem in Paragraph 9, DSG 2000 angeführten Zweck zulässig ist und
- Ziffer 2die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, nachgewiesen ist und
- Ziffer 3die Identität (Paragraph 4,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist und
- Ziffer 4die Rollen (Paragraph 5,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind und
- Ziffer 5die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist sowie
- Ziffer 6die Integrität (Paragraph 7,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist.