Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 111/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G
Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 111/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten

Grundsätze der Datensicherheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2,Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
  3. Absatz 3,Die Zulässigkeit Gesundheitsdaten zu verwenden ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
  4. Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten nur dann weitergeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Weitergabe zu einem in Paragraph 9, DSG 2000 angeführten Zweck zulässig ist und
    2. Ziffer 2
      die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, nachgewiesen ist und
    3. Ziffer 3
      die Identität (Paragraph 4,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist und
    4. Ziffer 4
      die Rollen (Paragraph 5,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind und
    5. Ziffer 5
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist sowie
    6. Ziffer 6
      die Integrität (Paragraph 7,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist.