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BGBl. I Nr. 112/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.01.2013 – 01.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 112/2012 · danach: BGBl. I Nr. 77/2016 § 17↗RIS↗

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Paragraphen 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 6 und Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.
  2. Absatz 2,Das Standardformblatt nach Absatz eins, beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;
    2. Ziffer 2
      der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.
    Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.
  3. Absatz 3,Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß Paragraph 13 und Rückmeldungen gemäß Paragraphen 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.
  4. Absatz 4,Der automatische Informationsaustausch gemäß Paragraph 7, erfolgt über ein von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenes elektronisches Standardformat.