Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:
- Ziffer einsVergütungen aus unselbständiger Arbeit,
- Ziffer 2Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
- Ziffer 3Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
- Ziffer 4Ruhegehälter und
- Ziffer 5Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.