BGBl. I Nr. 114/2012
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertAbs 1; Abs 2
Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren
§ 27.
(1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz - TVG 2012 und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.
(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz - TVG 2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.