Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:
- Ziffer einsZüchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,
- Ziffer 2Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie
- Ziffer 3Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.