Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:
- Ziffer einsZahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
- Ziffer 2Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
- Ziffer 3Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
- Ziffer 4Person, von der die Tiere erworben wurden,
- Ziffer 5Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
- Ziffer 6Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
- Ziffer 7bei Verwendern,
- Litera adie Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
- Litera bden tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
- Ziffer 8die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten weiteren Daten.