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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.01.2013 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 · danach: BGBl. I Nr. 31/2018 § 35↗RIS↗

6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

Tierversuchskommission des Bundes

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      der Austausch bewährter Praktiken sowie
    3. Ziffer 3
      der Austausch von Informationen über
      1. Litera a
        die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
      2. Litera b
        die Durchführung von Projektbeurteilungen und
      3. Litera c
        bewährte Praktiken
      innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie.
  2. Absatz 2,Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    7. Ziffer 7
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    8. Ziffer 8
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
    9. Ziffer 9
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
    11. Ziffer 11
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Rechnungslegung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.