Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 4, einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
- Ziffer 2andere als die gemäß Paragraph 7, zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 8, die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
- Ziffer 4Tiere entgegen Paragraph 9, erneut in einem Tierversuch verwendet oder
- Ziffer 5am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
- Ziffer 6entgegen Paragraph 12, gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
- Ziffer 7entgegen Paragraph 13, nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
- Ziffer 8entgegen Paragraph 14, wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
- Ziffer 9entgegen Paragraph 15, nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
- Ziffer 10ohne Genehmigung gemäß Paragraph 16, die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
- Ziffer 11die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß Paragraph 18, nicht erfüllt, oder
- Ziffer 12als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß Paragraph 19, vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
- Ziffer 13als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß Paragraph 20, unterlässt oder
- Ziffer 14als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterlässt oder
- Ziffer 15einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
- Ziffer 16als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die Paragraph 25, entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
- Ziffer 17als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, durchführt, oder
- Ziffer 18als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, durchführt oder entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, nicht beendet, oder
- Ziffer 19als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterlässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.