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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 7↗RIS↗

Tötungsmethoden

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.
  2. Absatz 2,Tiere dürfen nur
    1. Ziffer eins
      in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
    2. Ziffer 2
      von sachkundigem Personal
    getötet werden.
  3. Absatz 3,Für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,
    1. Ziffer eins
      um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2, und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.