Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 8↗RIS↗

Betäubungsmethoden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Tierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung
    1. Ziffer eins
      wird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder
    2. Ziffer 2
      ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar.
  2. Absatz 2,Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren.
  3. Absatz 3,Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (Paragraph 4, Ziffer 9, Litera b,) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.