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BGBl. I Nr. 120/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2012
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 27 § 0↗RIS↗
§ 29bgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 5, Schlussteil; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.09.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 120/2012 § 29b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 120/2012 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 29b↗RIS↗
Karenzurlaub
§ 29b.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land die oder zur Gemeinde Wien als der befristet zum Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2. die oder der befristet zur Vizepräsidentin oder zum Mitglied Vizepräsidenten eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der Landesschulrats oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
3. die oder der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder des Stadtschulrates Wien bestellt eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder
4. der mit die oder der Funktion eines Generalsekretärs zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 7 Abs. 11 23 des Bundesministeriengesetzes 1986 Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind oder I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 23 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder 30/2006, bestellt wird,
6. ist für die Dauer der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 Mitgliedschaft oder § 4 Abs. 1 Z 1 Funktion gegen Entfall des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr Monatsentgelts beurlaubt. 30/2006, bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
… 7 unveränderte Absätze
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind, BGBl. Nr. 76/1986