Absatz eins,Der Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 104 a, Absatz 3, dritter Satz nicht nachgekommen wird.
BGBl. I Nr. 123/2012
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104bneu
Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung
Paragraph 104 b,
- Absatz 2,In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung die Unterstützungsleistung bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
- Absatz 3,Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die Unterstützungsleistung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
- Ziffer einseiner Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
- Ziffer 2wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. - Absatz 4,Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, angerechnet.