BGBl. I Nr. 123/2012
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2 · umnummeriert: 4. Unterabschnitt Überschrift
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld Krankengeld
§ 105.
(1) Die Leistungen Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld Krankengeld (§ 9) umfassen wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Krankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.