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BGBl. I Nr. 18/2012

kundgemacht 27.03.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2012× zu Opferfürsorgegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Opferfürsorgegesetz 9 § 0↗RIS↗
§ 11cgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.01.2005 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2005 · danach: BGBl. I Nr. 18/2012 § 11c↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 18/2012 § 11c↗RIS↗
Rentenkommissionen. Rentenkommission
§ 11c.
(1) Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet der Landeshauptmann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung bei ihm gebildeten Rentenkommission.
(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen. Die Mitglieder der Rentenkommission werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Die Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Bundesleitungen der ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vom Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.