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BGBl. I Nr. 18/2012

kundgemacht 27.03.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2012× zu Opferfürsorgegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Opferfürsorgegesetz 9 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.07.1980 – 31.03.2012 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. I Nr. 18/2012 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 18/2012 · danach: BGBl. I Nr. 59/2013 § 3↗RIS↗
Anmeldung und Verfahren.
§ 3.
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12aVerfassungsbestimmung) ist bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Landeshauptmann. Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.
(3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Landeshauptmann zusteht. Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
(4) Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.