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BGBl. I Nr. 26/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2012× zu GOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 14 § 0↗RIS↗
§ 89ageändertAbs 2
in Kraft 01.01.2011 – 30.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 26/2012 § 89a↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 26/2012 § 89a↗RIS↗
Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89a.
(1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.
(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.