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BGBl. I Nr. 28/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kalibrierdienstverordnung 9 § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 09.05.1998 – 20.04.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 § 1↗RIS↗

Definitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Stellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
  3. Absatz 3,Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).