BGBl. I Nr. 28/2012
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aufgehoben
Überprüfung von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
Paragraph 8,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die akkreditierten Kalibrierstellen neben der Überprüfung gemäß Paragraph 13, AkkG in Abständen von 12 bis 18 Monaten auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen sowie der im Qualitätssicherungshandbuch festgelegten Verfahren zu überprüfen.