wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
BGBl. I Nr. 28/2012
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Entzug der Akkreditierung
Paragraph 14,
Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 12, nicht nachgekommen wird,
- Ziffer 3während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
- Ziffer 4das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß Paragraph 16, nicht vorliegen.