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BGBl. I Nr. 28/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 21.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 28/2012 § 14↗RIS↗

Entzug der Akkreditierung

Paragraph 14,

Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
                  wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
  2. Ziffer 2
    den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 12, nicht nachgekommen wird,
  3. Ziffer 3
    während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
  4. Ziffer 4
    das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß Paragraph 16, nicht vorliegen.