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BGBl. I Nr. 28/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 21.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 28/2012 § 18↗RIS↗

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 18,

Wer

  1. Ziffer eins
    behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 12, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765 aus 2008,, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder
  3. Ziffer 3
    das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.