Absatz eins,Die Verordnungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Erlassung eines neuen Akkreditierungsbescheides ersatzlos aufzuheben.
BGBl. I Nr. 28/2012
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraph 20,
- Absatz 2,Das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides für die bereits akkreditierten Zertifizierungsstellen wird von Amtswegen eingeleitet.
- Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Akkreditierungen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach landesrechtlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum Ende der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.765 aus 2008, festgelegten Übergangsfrist (31. Dezember 2014) gültig.