Absatz eins,Jede juristische und physische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
BGBl. I Nr. 28/2012
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58aufgehoben
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Kalibrierdienst
Paragraph 58,
- Absatz 2,Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)
- Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei bis römisch sechs des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.