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BGBl. I Nr. 29/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafregistergesetzes 1968, des Tilgungsgesetzes 1972 und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafregistergesetz 1968 510 § 0↗RIS↗
§ 11aneu
in Kraft 27.04.2012 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 29/2012 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 11a↗RIS↗

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 11 a,

Die Bundespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.