Absatz eins,Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9, und 9a) ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang römisch neun zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
BGBl. I Nr. 29/2012
Änderung des Strafregistergesetzes 1968, des Tilgungsgesetzes 1972 und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9bneu
Anhang zu Strafregisterauskünften an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Paragraph 9 b,
- Absatz 2,Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Bundespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.
- Absatz 3,Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Bundespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Mitgliedstaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.