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BGBl. I Nr. 29/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafregistergesetzes 1968, des Tilgungsgesetzes 1972 und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tilgungsgesetz 1972 4 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.06.2009 – 26.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 40/2009 · danach: BGBl. I Nr. 29/2012 § 7↗RIS↗
in Kraft 27.04.2012 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 29/2012 · danach: BGBl. I Nr. 65/2025 § 7↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Ausländische Verurteilungen
§ 7.
(1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
(2) Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3) Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.
(4) §§ 4a und 5 Abs. 2 gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Abs. 3 gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht.
(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.
Schlagworte
Freiheitsstrafe, EMRK