BGBl. I Nr. 30/2012
Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Baurechtsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83geändert1. Form des Ansuchens: Text
ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen.
1. Form des Ansuchens.
§ 83.
Grundbuchsgesuche können nur sind in der Regel schriftlich angebracht anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.