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BGBl. I Nr. 38/2012

kundgemacht 30.04.2012 RIS↗Parlament↗
Zahnärztliche Assistenz-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Zahnärztliche Assistenz-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) 18111 § 0↗RIS↗
§ 78neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.04.2014 · idF BGBl. I Nr. 38/2012 · danach: BGBl. I Nr. 32/2014 § 78↗RIS↗

Qualifikationsnachweis – Ausland

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3,Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Absatz eins bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.
  5. Absatz 5,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Absatz eins bis 4 durch Verordnung festzulegen.