BGBl. I Nr. 46/2012
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Strafbestimmungen
§ 11.
(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
1. als Eigentümer ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2);
2. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes einen ungültig erklärten Meßbrief nicht binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückstellt (§ 6 Abs. 2);
3. als Kapitän ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2).
(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist gilt der Eigentümer als Zustellungsbevollmächtigter Vertreter im Sinne des § 26 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1950 anzusehen, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, wenn soweit sich der Kapitän im Einzelfall durch eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 bestellt vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.
(3) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der diesem Übereinkommen angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen. Von der Verhängung einer Strafe ist jedoch abzusehen, wenn die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.