Absatz eins,Der Reeder hat der Besatzung geeignete Quartierräume (zB Schlaf-, Mess-, Erholungs- und Krankenräume samt den dazugehörenden sanitären Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen und die Besatzung ausreichend mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes zu versorgen.
BGBl. I Nr. 46/2012
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36aufgehoben
Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung
Paragraph 36,
- Absatz 2,Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes werden durch Verordnung erlassen.
- Absatz 3,Im Einzelfall kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Absatz 2, zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen, ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
- Absatz 4,Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet die Quartierräume und die ihm anvertrauten Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.