Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 48/2012

kundgemacht 23.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten 2511 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2012 § 10↗RIS↗
§. 10. Feiertage
Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist § 10.
(1) Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet.
(2) Jüdische Feiertage sind:
a) Neujahr (Rosch Haschana; 2 Tage)
b) Versöhnungstag (Jom Kippur; 1 Tag)
c) Laubhüttenfest (Sukkot; 2 Tage)
d) Beschlussfest (Schemini Atzeret; 1 Tag)
e) Torafreudenfest (Simchat Tora; 1 Tag)
f) Fest der ungesäuerten Brote (Pessach; 4 Tage)
g) Wochenfest (Schawuot; 2 Tage)
Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages.
(3) An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.