Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 48/2012

kundgemacht 23.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten 2511 § 0↗RIS↗
§ 15geändert4. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2012 § 15↗RIS↗
§. 15. 4. Abschnitt
Die Bestellung eines Rabbiners, sowie eines Stellvertreters desselben ist jederzeit vom Vorstande in der Cultusgemeinde zu verlautbaren. Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat
Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen
§ 15.
(1) Die Verfassung der Religionsgesellschaft, die Statuten der Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.
(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdiener sind dem Bundesminister unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 4 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.
(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundesminister in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer im Rahmen des Bundesministeriums für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.