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BGBl. I Nr. 48/2012

kundgemacht 23.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten 2511 § 0↗RIS↗
§ 23geändert5. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 23.05.2012 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2012 § 23↗RIS↗
§. 23. 5. Abschnitt
Bei Änderung des Hauptwohnsitzes und dem damit verbundenen Wechsel der Gemeindeangehörigkeit beginnt die Leistungspflicht gegenüber der Cultusgemeinde des neuen Wohnsitzes mit dem nächsten Verwaltungsjahre, während die Beiträge für das laufende Verwaltungsjahr der Cultusgemeinde des früheren Wohnsitzes zu leisten sind. Schlussbestimmungen
Die Leistungspflicht gegenüber der letzteren Gemeinde dauert jedoch fort, wenn es der Betheiligte wenigstens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungsjahres unterlassen hat, die Änderung des Wohnsitzes dem Vorstande dieser Gemeinde anzuzeigen. Bestehende Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten
§ 23.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Kultusgemeinden bleiben in ihrem Bestande unberührt.
(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind, soweit erforderlich, mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Die Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.