Die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gemeindegebietes und die Angabe des Sitzes des Gemeindevorstandes;
BGBl. I Nr. 48/2012
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28aufgehoben
Paragraph 28,
Innerhalb der durch dieses Gesetz gezogenen Grenzen ist die Einrichtung und der Wirkungskreis der Cultusgemeinde durch ein Statut zu regeln.
Das Statut hat jedenfalls nachstehende Punkte zu umfassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Zusammensetzung, Art der Bestellung und Functionsdauer des Vorstandes, sowie die übrige Organisation der Cultusgemeinde (Paragraph 9,), dann die Bestimmung des Wirkungskreises der betreffenden Organe, insbesondere auch rücksichtlich der Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften für die Cultusgemeinde;
- Ziffer 3die Art der Bestellung des Rabbiners, die Bestimmung seiner Rechte und Pflichten und insofern mehrere Rabbiner in der Cultusgemeinde angestellt werden, die Abgrenzung ihrer Competenzkreise: desgleichen die Art der Bestellung der übrigen Functionäre, ihre Rechte und Pflichten (Paragraph 16,);
- Ziffer 4die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen und der Zugewiesenen (Paragraph 6,), insbesondere die Bestimmungen über Wahlrechte;
- Ziffer 5die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
- Ziffer 6Bestimmungen über Privatbethäuser und gemeinschaftliche Andachtsübungen (Paragraphen 25, 26,);
- Ziffer 7die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Cultusgemeinde erforderlichen Mittel, mit genauer Bezeichnung der aufzuerlegenden Leistungen und mit Bestimmung der Maximalgrenze ihrer Höhe (Paragraph 19,), sowie der Art der Veranlagung;
- Ziffer 8Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten;
- Ziffer 9das Verfahren bei Änderung des Statutes.