BGBl. I Nr. 48/2012
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu), Z 1 bis Z 5, Z 6 bis Z 11 (neu)
Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft
§ 3.
Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
1. Die Grundlage dieser Feststellung bilden die Gebiete der zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Cultusgemeinden, sowie jener staatlich zugelassenen Verbände, die in Gemäßheit ihres Zweckes thatsächlich einer Cultusgemeinde gleichstehen. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
2. Die Vertretungen der genannten Körperschaften haben innerhalb einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist die Grenzen ihres Gebietsumfanges der Staatsbehörde anzugeben und gleichzeitig Anträge rücksichtlich Sitz der künftigen Gestaltung des betreffenden Gemeindesprengels zu stellen. Religionsgesellschaft;
3. Innerhalb derselben Frist sind in jenen Ortschaften, welche bisher keiner Erwerb und Verlust der unter 1. bezeichneten Cultusvereinigungen angehören, in welchen jedoch eine größere Anzahl Israeliten ansässig ist, letztere mittels öffentlicher Kundmachung zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie sich zu einer selbständigen Cultusgemeinde constituieren, oder einer bereits bestehenden einverleibt werden wollen. Mitgliedschaft;
4. Bei der vorzunehmenden Feststellung der Cultusgemeindesprengel ist unter thunlichster Berücksichtigung bestehender Verhältnisse an dem Grundsatze festzuhalten, dass einerseits Cultusgemeinden nur dann geschaffen werden sollen, wenn hinreichende Mittel zu Gebote stehen, den Bestand der nöthigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Erhaltung der Religionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern, Rechte und dass anderseits, insofern diese Voraussetzungen zutreffen, die Sprengel Pflichten der Cultusgemeinden nicht allzusehr auszudehnen sind. Mitglieder;
6. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
7. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
8. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
9. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
10. Erzeugung und Änderung der Verfassung;
11. angemessene Vertretung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen.