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BGBl. I Nr. 48/2012

kundgemacht 23.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten 2511 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2012 § 9↗RIS↗
§. 9. Religionsunterricht und Jugenderziehung
Zur Verwaltung der Angelegenheiten einer Gemeinde ist ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach außen vertritt § 9.
Im übrigen wird die Organisation der Gemeinde (Cultusrath, Ausschuss u. d. gl.) durch das Statut geregelt. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes, Cultusrathes, Ausschusses u. d. gl. werden durch Wahl berufen. Die Ausschließungsgründe für die Wahl zur Ortsgemeindevertretung haben auch für die Wahlen in der Cultusgemeinde zu gelten. (2) Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
In (3) Der Israelitischen Religionsgesellschaft und den Vorstand können nur Angehörige Kultusgemeinden ist nach Maßgabe der Cultusgemeinde berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen Erhaltung privater Schulen gewährleistet.
(4) Die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Staatsbehörde anzuzeigen Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.