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BGBl. I Nr. 55/2012

kundgemacht 14.06.2012 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 13121 § 0↗RIS↗
§ 222geändert11. Unterabschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.10.1988 – 30.09.2013 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/2012 § 222↗RIS↗
in Kraft 01.10.2013 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 55/2012 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 222↗RIS↗
11. Unterabschnitt
Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
§ 222.
Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. § 221 ist sinngemäß anzuwenden. (1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Senatsmitglied