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BGBl. I Nr. 62/2012

kundgemacht 24.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2012, des Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015, des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012, das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 3 § 0↗RIS↗
§ 12ageändertAbs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 19.08.2009 – 24.07.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 12a↗RIS↗
in Kraft 25.07.2012 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 62/2012 § 12a↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12a.
(1) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
(2) Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:
1. der Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), und
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.
(3) Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:
1. der Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), und
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.
(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
1. die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
2. es sich um Auszahlungen handelt, die
a) von der EU refundiert werden oder
b) die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen notwendig werden oder
c) auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden oder
d) auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
(5) Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.