BGBl. I Nr. 62/2012
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2012, des Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015, des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012, das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 5 Z 2 lit c, lit d (neu)
… 21 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Haushaltsplanung
1. Abschnitt
Mittelfristige Haushaltsplanung
Bundesfinanzrahmengesetz
§ 12.
(1) Das Bundesfinanzrahmengesetz ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:
1. Recht und Sicherheit;
2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
5. Kassa und Zinsen.
(2) Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in eine Untergliederung oder mehrere Untergliederungen zu unterteilen. Die Mittelverwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates sind gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
(3) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
(4) Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen und die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus
1. der in der jeweiligen Untergliederung und Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Auszahlungen;
2. den variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Abs. 5), und
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 55 und 56) verfügbar sind.
(5) In Bereichen, in denen
1. die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
2. es sich um Auszahlungen handelt, die
a) von der EU refundiert werden oder
b) die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen oder
c) auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, oder
d) auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
(6) Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.