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BGBl. I Nr. 64/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG und Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2012 § 10↗RIS↗

Abteilung A

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Lobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
      1. Litera a
        Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
      2. Litera b
        eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
      3. Litera c
        einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
      4. Litera d
        gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
    2. Ziffer 2
      die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
    3. Ziffer 3
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.
  2. Absatz 2,In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie
    2. Ziffer 2
      den vereinbarten Aufgabenbereich.