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BGBl. I Nr. 64/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG und Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2012 § 11↗RIS↗

Abteilung B

Paragraph 11,

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

  1. Ziffer eins
    vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
    2. Litera b
      eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
    3. Litera c
      einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
    4. Litera d
      gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
  2. Ziffer 2
    die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
  3. Ziffer 3
    innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.