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BGBl. I Nr. 64/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG und Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2012 § 6↗RIS↗

Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung

Paragraph 6,

Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat

  1. Ziffer eins
    bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,
  2. Ziffer 2
    es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,
  3. Ziffer 3
    die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben,
  4. Ziffer 4
    sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie
  5. Ziffer 5
    sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.