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BGBl. I Nr. 66/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2012× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1412 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1; Abs 5
in Kraft 15.09.1996 – 25.07.2012 · idF BGBl. Nr. 438/1996 · danach: BGBl. I Nr. 66/2012 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 26.07.2012 · idF BGBl. I Nr. 66/2012 § 20↗RIS↗
§ 20
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen.
(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
vgl. Art. 123a B-VG (vgl. auch Art. 122 Satz 1 B-VG)
Schlagworte
Teilnahmerecht des Präsidenten des Rechnungshofes an den Verhandlungen des Nationalrates, Rederecht des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat