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BGBl. I Nr. 66/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2012× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1412 § 0↗RIS↗
§ 32gneu
in Kraft ab 27.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 66/2012 § 32g↗RIS↗

Paragraph 32 g,

  1. Absatz eins,Ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist eine Vorlage gemäß Paragraph 74 e, auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der zuständige Bundesminister oder
    2. Ziffer 2
      20 Mitglieder des Nationalrates
    verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.
  3. Absatz 3,Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, nicht anderes beschließt.