Absatz eins,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,
- Ziffer einseiner Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 10, Absatz eins, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
- Ziffer 2einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Artikel 9, Absatz eins, ESM-Vertrag,
- Ziffer 3wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
- Ziffer 4einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 4, ESM-Vertrag und
- Ziffer 5einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität
zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.